Weil Gerüche mit technischen Mitteln allein nicht darstellbar sind, ist der einzige Weg, Geruchsbelästigung zuverlässig zu ermitteln, das durchschnittliche menschliche Geruchsempfinden. Olfaktometrische Untersuchungen stützen sich auf die Erfassung und statistische Mittelung von Geruchseindrücken, die geschulte Geruchsprüfer nach standardisierten Methoden erheben – im Geruchslabor und an der Emissionsquelle.
Mit olfaktometrisch fundierten Geruchsgutachten können Sie als Anlagenbetreiber wirksame und wirtschaftliche Geruchsminderungsmaßnahmen fundiert bewerten.
Viele Unternehmen betreiben Anlagen oder Einrichtungen, die Gerüche emittieren: Landwirtschaftliche Betriebe, Stahlwerke, chemische Anlagen, Raffinerien, Klärwerke, die Textil-, Leder- oder Papierherstellung gehören ebenso in diese Kategorie wie die Lebensmittelindustrie. Sie alle können in Konflikt mit Anwohnern oder auch benachbarten Unternehmen geraten, deren Beschäftigte während der Arbeitszeit Gerüchen ausgesetzt sind. Diese zu identifizieren und gegebenenfalls zu begrenzen ist ein wichtiges Ziel, das von olfaktometrischen Untersuchungen unterstützt wird.
Direkt aus der geruchsbelasteten Abluft entnehmen wir Proben, die nach festgelegten Schlüsseln verdünnt und Probanden in einem Olfaktometer dargeboten werden. Ein Geruchspanel, bestehend aus mindestens vier geschulten Prüfern, stellt auf diese Art die Geruchsschwelle fest. Die erfahrenen Prüfer repräsentieren die „deutsche Durchschnittsnase“, so dass ihre Sinneseindrücke im Mittel als repräsentativ angesehen werden können. Die Messung kann sowohl unter Laborbedingungen als auch mobil direkt vor Ort geschehen.
Geruchsemittierende betriebliche Standorte geraten leicht in Konflikt mit der Nachbarschaft. Diese auf einem erträglichen Maß zu halten liegt im Interesse der meisten Unternehmen und ist auch in Richtlinien und Verordnungen festgeschrieben. Ein fundiertes Geruchsgutachten ist eine geeignete Basis für eine Reihe von unternehmerischen Entscheidungen: technische Optimierung von Anlagen, bauliche Maßnahmen, räumliche Reorganisation von Produktionsstätten, Einsatz von geruchsmindernden Verfahren oder technischen Installationen. Die Minderungsmaßnahmen überprüfen wir bei Bedarf im Nachgang auf Effektivität.
Wir sind eine akkreditierte Messstelle nach §29b BImSchG. Mit olfaktometrisch fundierten Geruchsgutachten können Sie als Anlagenbetreiber wirksame und wirtschaftliche Geruchsminderungsmaßnahmen fundiert bewerten; auch für die Bauleitplanung kann die Emissionsmessung wichtige Erkenntnisse bringen, etwa bei der Ausweisung von Baugebieten.
Unter Immissionsschutz wird in Deutschland die Gesamtheit der Bestrebungen, Immissionen auf ein für Mensch und Umwelt langfristig verträgliches Maß zu begrenzen, zusammengefasst. Im Zusammenhang mit gesetzlichen Umweltschutzvorschriften und darauf beruhenden Maßnahmen werden unter Immissionen „auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Erdatmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen“ verstanden.
Die VDI 3781 ist eine Richtlinie, mit der die optimale Schornsteinhöhe von Feuerstätten berechnet werden kann, um eine Rauch- und Geruchsbelästigung zu verhindern. Hierbei wird zum einen die ausreichende Verdünnung des Abgases und der ungestörte Abtransport des Abgases nachgewiesen.
Eine Schallprognose, auch Schallgutachten, Schallimmissionsprognose, Lärmprognose oder Immissionsprognose für Schall/Lärm genannt, wird grundsätzlich in Genehmigungsverfahren benötigt. Egal, ob baurechtliche Genehmigung oder Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, sobald durch ein Gewerbe, egal wie groß oder klein es ist, mit Lärmeinwirkungen zu rechnen ist, kann die Genehmigungsbehörde ein Lärmgutachten fordern. Dieses erstellen wir für Sie nach den Bestimmungen der TA Lärm. Die TA Lärm regelt, wie laut ein Gewerbe sein darf und wer zu schützen ist.
Eine Schallprognose basiert auf einem Rechenmodell, welches die Auswirkungen des Betriebes auf die Umgebung berechnet. Mit einer solchen Prognose kann nachgewiesen werden, dass das Gewerbe nicht störend ist und die Richtwerte eingehalten werden. Dann ist das Gewerbe genehmigungsfähig.
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