Unerbetene Gerüche können zwar schon per se lästig sein. Gleichwohl gelten für gemeinhin als angenehm empfundene Gerüche andere Regelungen als für solche, die Menschen eher als Gestank bewerten. In der Praxis bedeutet das, dass vor allem in manchen Bereichen der Lebensmittel- oder Pharmaindustrie die emittierten Gerüche weniger kritisch sind, wenn die Prüfer ihnen einen Wohlgeruch attestieren. Gute Beispiele sind Kaffeeröstereien, Bäckereien oder die Herstellung von Kräuterpräparaten. Besonders strenge Regeln gelten für Gerüche, die Ekel hervorrufen.
Im Einklang mit den geltenden Normen und Richtlinien erstellen wir statistisch aussagefähige Grundlagen für die Beurteilung von Gerüchen seitens neutraler Prüfer und betroffener Nachbarn.
Polaritätenprofile arbeiten nach einem Schema von Positiv-Negativ-Gegensätzen, die einen Geruch zuverlässig als angenehm (Konzept „Duft“) oder unangenehm (Konzept „Gestank“) klassifizieren helfen. Die mindestens 10 Prüfer bewerten den Geruch zunächst unter Laborbedingungen und füllen das Profil aus. In einem zweiten Schritt suchen sie einen Ort auf, von dem aus sie sich mit der Geruchsempfindung vertraut machen und diese in der Folgeperiode mehrfach festhalten. Dabei werden die Entfernungen zur Emissionsquelle variiert. So können Empfindungen in Abhängigkeit von der Konzentration und Zusammensetzung der Stoffe sowie der meteorologischen Bedingungen dokumentiert werden.
In der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) wird bei Einzelfallprüfungen eine Reihe von speziellen Festlegungen getroffen. Eindeutig angenehme Gerüche werden milder behandelt als eindeutig unangenehme Gerüche. Betriebe können zugleich beide Arten von Gerüchen emittieren – so wird die Haltung von Pferden in Bezug auf Gerüche positiver bewertet als die von Mastgeflügel; Landwirte können aber durchaus beide Tierarten beherbergen. Die Gerüche werden getrennt bewertet und ihr Auftreten getrennt erfasst.
In Abhängigkeit von Entfernung und Windrichtung können Geruchsentfaltungen schon am Emissionsort wirksam gesteuert werden, etwa durch geschickte Anordnung von Ställen in der Viehzucht oder Verlagerung bzw. technische Erneuerung von Maschinen. Die Qualifizierung von Gerüchen wird bei Bedarf durch Befragungen von Anliegern ergänzt, so dass wirksame Maßnahmen gegen ihre Ausbreitung sehr spezifisch getroffen werden können. Auch bei zeitweise auftretenden, aber dann massiven Geruchsentwicklungen ist es von Bedeutung, welches Ausmaß der Belästigung diese nach sich ziehen. Bei Geruchsvorbelastungen ist auch die Planung eigentlich als unkritisch beurteilter Standorte betroffen.
Im Einklang mit den geltenden Normen und Richtlinien erstellen wir statistisch aussagefähige Grundlagen für die Beurteilung von Gerüchen seitens neutraler Prüfer und betroffener Nachbarn.
Unter Immissionsschutz wird in Deutschland die Gesamtheit der Bestrebungen, Immissionen auf ein für Mensch und Umwelt langfristig verträgliches Maß zu begrenzen, zusammengefasst. Im Zusammenhang mit gesetzlichen Umweltschutzvorschriften und darauf beruhenden Maßnahmen werden unter Immissionen „auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Erdatmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen“ verstanden.
Die VDI 3781 ist eine Richtlinie, mit der die optimale Schornsteinhöhe von Feuerstätten berechnet werden kann, um eine Rauch- und Geruchsbelästigung zu verhindern. Hierbei wird zum einen die ausreichende Verdünnung des Abgases und der ungestörte Abtransport des Abgases nachgewiesen.
Eine Schallprognose, auch Schallgutachten, Schallimmissionsprognose, Lärmprognose oder Immissionsprognose für Schall/Lärm genannt, wird grundsätzlich in Genehmigungsverfahren benötigt. Egal, ob baurechtliche Genehmigung oder Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, sobald durch ein Gewerbe, egal wie groß oder klein es ist, mit Lärmeinwirkungen zu rechnen ist, kann die Genehmigungsbehörde ein Lärmgutachten fordern. Dieses erstellen wir für Sie nach den Bestimmungen der TA Lärm. Die TA Lärm regelt, wie laut ein Gewerbe sein darf und wer zu schützen ist.
Eine Schallprognose basiert auf einem Rechenmodell, welches die Auswirkungen des Betriebes auf die Umgebung berechnet. Mit einer solchen Prognose kann nachgewiesen werden, dass das Gewerbe nicht störend ist und die Richtwerte eingehalten werden. Dann ist das Gewerbe genehmigungsfähig.
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