Derzeit wird im Bundestag über die Anpassung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) entschieden. Gegenstand der Änderungen sind die Bewertung der Nutzungszeiten sowie die Berücksichtigung einer weiteren Gebietseinstufung.
Die Verordnung in ihrer zukünftigen Form sieht für den Beurteilungszeitraum innerhalb der mittäglichen und abendlichen Ruhezeiten die Anhebung der zulässigen Immissionsrichtwerte um 5 dB vor. Für die zukünftige Nutzung innerhalb dieser Ruhezeiten sind ebenso hohe Werte zur Beurteilung heranzuziehen, wie in den Tageszeiten außerhalb der Ruhezeit. Durch diese Maßnahme profitiert insbesondere der Spielbetrieb auf den Sportanlagen an Sonntagen zwischen 13 Uhr und 15 Uhr und der Trainings- und Spielbetrieb an Wochentagen innerhalb der abendlichen Ruhezeiten zwischen 20 Uhr und 22 Uhr.
In der Sportanlagenlärmschutzverordnung wird darüber hinaus die Gebietskategorie „Urbanes Gebiet“ enthalten sein, in welchen für den Tageszeitraum um 3 dB höhere Immissionsrichtwerte gelten als im Mischgebiet, im Nachtzeitraum soll der Immissionsrichtwert dem des Mischgebietes gleichgesetzt sein.
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